OLG Hamm - Urteil vom 02.09.2020
30 U 192/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 27 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 9/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs nach dem 22.09.2015

OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 30 U 192/19

DRsp Nr. 2020/13984

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs nach dem 22.09.2015

1. Eine Haftung der Volkswagen AG nach § 826 BGB aufgrund einer im Dieselfahrzeug vorhandenen Umschaltlogik betreffend den Fahrzeugtestbetrieb scheidet aus, wenn der Käufer das Fahrzeug nach dem 22.09.2015 erworben hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -).2. Eine solche Haftung ergibt sich auch nicht aufgrund einer weiteren vorhandenen Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten "Thermofensters". Denn die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung allein begründet kein sittenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 27 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.