SchlHOLG - Urteil vom 29.03.2023
12 U 119/22
Normen:
BGB § 826; StGB § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 85/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens des Motorenherstellers

SchlHOLG, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 12 U 119/22

DRsp Nr. 2023/6424

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens des Motorenherstellers

1. Der Vortrag eines Fahrzeugkäufers im sog. Dieselabgasskandal, dass es eine teilweise erhebliche Differenz zwischen den NOx-Werten gebe, die auf dem Prüfstand gemessen würden, und denen, die sich im Realbetrieb ergeben würden, genügt allein nicht, um von dem Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen.2. Auch die konkrete Benennung eines unstreitig verbauten Thermofensters als unzulässiger Abschalteinrichtung führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers. Hierbei kann mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen bleiben, ob es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt; jedenfalls fehlt es in der Regel an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.3. Ob der Hersteller verpflichtet war, im Typgenehmigungsverfahren genauere Angaben zur temperaturabhängigen Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems zu machen, so dass bei Nichtoffenlegung eine Täuschung des KBA angenommen werden könnte, hängt vom Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung ab. Eine detaillierte Angabe zur Funktionsweise der Abgasrückführung wurde erst ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 646/2016 ab dem 10.05.2016 erforderlich.