OLG Celle - Urteil vom 11.10.2023
7 U 794/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
WKRS 2023, 40298
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 221/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBegriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007Umfang des Vorteilsausgleichs aufgrund gezogener Nutzungen und des Restwerts des Fahrzeugs

OLG Celle, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 7 U 794/21

DRsp Nr. 2023/14810

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 Umfang des Vorteilsausgleichs aufgrund gezogener Nutzungen und des Restwerts des Fahrzeugs

1. Bei den in der Motorsteuerungssoftware von Dieselmotoren implementierten Schadstoff- und Abgasstrategien "Geregeltes Kühlmittelthermostat" und "Thermofenster" handelt es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007. 2. Dem Käufer eines hiermit ausgestatteten Fahrzeugs steht daher ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. 3. Der dem Käufer eines Fahrzeugs hierdurch entstandene Schaden ist im Wege richterlicher Schadensschätzung auf 10 % des gezahlten Kaufpreises zu bemessen. 4. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind nur insoweit anspruchsmindernd im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Hannover - 17. Zivilkammer - vom 28. Juni 2021 geändert.