OLG Celle - Beschluss vom 16.10.2023
7 U 346/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2023, 40552
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 24/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen WohnmobilsHöhe des Differenzschadens aufgrund Verstoßes gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV

OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 7 U 346/22

DRsp Nr. 2023/14812

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Wohnmobils Höhe des Differenzschadens aufgrund Verstoßes gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV

Abgasskandal Wohnmobil: Aufzehrung des Schadens durch Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert. Für die Bestimmung des Fahrzeugrestwerts zur Bemessung des Differenzschadens kann gem. § 287 ZPO auf Verkaufsportale wie mobile.de oder autoscout.24 zurückgegriffen werden.

Ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FG VO ist nicht gegeben, wenn der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Erwerbs gemindert um den Schadensersatzbetrag von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises geringer ist als die Summe der Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer und des Fahrzeugrestwerts.

Die sich nach Rücknahme der Berufungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 nur noch gegen die Beklagte zu 3 richtende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 31. Mai 2022 (Az. 9 O 24/21) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.