LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.03.2017
2 Ta 264/15
Normen:
ZPO § 114; ZPO §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 2 und 3; entsprechend § 321 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 20/15
ArbG Kassel, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 20/15

Rechte einer Prozesspartei bei unterbliebener Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 2 Ta 264/15

DRsp Nr. 2017/4768

Rechte einer Prozesspartei bei unterbliebener Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs

Hat das Arbeitsgericht über einen - auch ggf. konkludent gestellten oder im Wege der Auslegung sich ergebenden - Antrag einer Partei auf Gewährung der Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs nicht entschieden, kommt eine Ergänzung im Wege der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht. Es bleibt allein die Möglichkeit einer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu beantragenden Beschlussergänzung entsprechend § 321 ZPO.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Februar 2015 und vom 27. April 2015 - Aktenzeichen 6 Ca 20/15 - werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 2 und 3; entsprechend § 321 ZPO;

Gründe

I.

Gegenstand der sofortigen Beschwerden ist die erstinstanzlich abgelehnte Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs.