LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2018
8 Sa 35/18
Normen:
EFZG § 2; TV-L § 8 Abs.1, 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 518/17

Rechte eines an einem gesetzlichen Wochenfeiertag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogenen Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 35/18

DRsp Nr. 2019/874

Rechte eines an einem gesetzlichen Wochenfeiertag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogenen Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Wochenfeiertag außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen wird, hat bei Gewährung von Freizeitausgleich nach § 8 Abs. 1 und Abs. 5 TV-L auch (zusätzlich) Anspruch auf die Vergütung der tatsächlich angefallenen Arbeit.

Tenor

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2018 - 6 Ca 518/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 2; TV-L § 8 Abs.1, 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden, die der Kläger während Rufbereitschaft am 1. Mai 2015 leistete, auf seinem Arbeitszeitkonto.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 13. Januar 1994 (vgl. Bl. 6 - 7 d. A.) seit dem 1. Januar 1994 beschäftigt. Er ist beim C. in der Autobahnmeisterei in Z beschäftigt und dort als Vorarbeiter tätig. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden TV-L vergütet.