Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2018 -
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden, die der Kläger während Rufbereitschaft am 1. Mai 2015 leistete, auf seinem Arbeitszeitkonto.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 13. Januar 1994 (vgl. Bl. 6 - 7 d. A.) seit dem 1. Januar 1994 beschäftigt. Er ist beim C. in der Autobahnmeisterei in Z beschäftigt und dort als Vorarbeiter tätig. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden
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