LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.07.2018
12 Sa 1025/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; UrhG § 43;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6214/16

Rechte eines Arbeitgebers an vom Arbeitnehmer gefertigte Aufzeichnungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 1025/17

DRsp Nr. 2018/15588

Rechte eines Arbeitgebers an vom Arbeitnehmer gefertigte Aufzeichnungen

Orientierungssätze: Erfolglose beiderseitige Berufungen gegen Entscheidung des Arbeitsgerichts, der Arbeitgeberin Einblick in ein von der Arbeitnehmerin geführtes Telefon- und Adressbuch zu gewähren. Kein Herausgabeanspruch, da die Voraussetzungen von §§ 667, 985 BGB nicht vorlagen.

1. Hat eine als Concierge in einem Hotel beschäftigte Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit Aufzeichnungen in einem Notizbuch gefertigt, so steht dem Arbeitgeber aus § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Einsicht in diese Aufzeichnungen zu. Das gilt insbesondere dann, wenn sich dieses Notizbuch als Telefonbuch über einen längeren Zeitraum auf dem Concierge-Desk befunden hat und hier stets die Möglichkeit der Einsichtnahme bestand. 2. Demgegenüber kann die Arbeitnehmerin die Einsichtnahme insbesondere nicht unter Berufung auf ihr Urheberrecht verweigern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 - 17 Ca 6214/16 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; UrhG § 43;

Tatbestand