OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2020
4 B 1260/20.NE
Normen:
LÖG NRW § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2-5; GG Art. 140;

Rechtfertigung der anlasslosen weitreichenden und sortimentsübergreifenden Ladenöffnungsfreigaben an anderen oder identischen Sonntagen als Ausgleich für ausgefallene anlassbezogene verkaufsoffene Sonntage wegen der Corona-Pandemie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 4 B 1260/20.NE

DRsp Nr. 2020/12964

Rechtfertigung der anlasslosen weitreichenden und sortimentsübergreifenden Ladenöffnungsfreigaben an anderen oder identischen Sonntagen als Ausgleich für ausgefallene anlassbezogene verkaufsoffene Sonntage wegen der Corona-Pandemie

1. Die Absicht, dem lokalen Einzelhandel sozusagen als Ausgleich für anlassbezogene verkaufsoffene Sonntage, die wegen der Corona-Pandemie ausgefallen sind, zusätzliche Einnahmen zu ermöglichen, um massive Einnahmeeinbußen während des Lockdowns sowie in der Zeit danach auszugleichen, rechtfertigt keine anlasslosen weitreichenden und sortimentsübergreifenden Ladenöffnungsfreigaben an anderen oder identischen Sonntagen.2. Die Parallelentscheidung im Verfahren 4 B 1261/20.NE ist vollständig dokumentiert.

Tenor

Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 19.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LÖG NRW § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2-5; GG Art. 140;

Gründe

Der Antrag,

durch Erlass einer einstweiligen Anordnung § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 19.8.2020 außer Vollzug zu setzen,

ist zulässig und begründet.