LAG Köln - Urteil vom 15.12.2021
11 Sa 241/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 345/21

Rechtfertigung einer betriebsbedingten KündigungBeabsichtigte Betriebsstilllegung als Kündigungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 241/21

DRsp Nr. 2022/9378

Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung Beabsichtigte Betriebsstilllegung als Kündigungsgrund

1. Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. 2. Soll eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung des Betriebs ausgesprochen werden, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Darüber hinaus muss die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen haben. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, wird das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse gesetzlich vermutet. Diese Vermutung bezieht sich auch auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung und auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb.