BAG - Urteil vom 09.09.2010
2 AZR 482/09
Normen:
KSchG § 9;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 363
DB 2011, 1004
NJW 2010, 3798
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 781/08
ArbG Köln, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7353/07

Rechtfertigung eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers wegen des Prozessverhaltens des Arbeitnehmeranwalts

BAG, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 482/09

DRsp Nr. 2010/19746

Rechtfertigung eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers wegen des Prozessverhaltens des Arbeitnehmeranwalts

1. Auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 2. Dies gilt für vom Arbeitnehmer nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich diese zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht von ihnen distanziert, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Dezember 2008 - 3 Sa 781/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag. Dabei steht die Frage im Vordergrund, inwieweit als Auflösungsgrund zu Lasten des Klägers das Prozessverhalten seines Anwalts berücksichtigt werden darf.