LAG Nürnberg - Urteil vom 20.11.2018
7 Sa 95/18
Normen:
RL 2000/78/EU Art. 4 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BayEUG Art. 45 Abs. 1; BayEUG Art. 45 Abs. 2; BayEUG Art. 45 Abs. 3; BayEUG Art. 90 S. 2; BayEUG Art. 92 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 10
LAGE AGG § 8 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3627/17

Rechtfertigungsgründe für eine UngleichbehandlungWesentliche und entscheidende berufliche Anforderung als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 95/18

DRsp Nr. 2019/7431

Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung

Die Anforderung, dass Schülerinnen von Sportlehrerinnen im Sport unterrichtet werden, ist eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Absatz 1 AGG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.02.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2000/78/EU Art. 4 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BayEUG Art. 45 Abs. 1; BayEUG Art. 45 Abs. 2; BayEUG Art. 45 Abs. 3; BayEUG Art. 90 S. 2; BayEUG Art. 92 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus dem AGG.

Der Beklagte betreibt u.a. eine Schule mit den Klassenstufen 1 bis 13.

Der Beklagte gab unter dem 13.06.2017 ein Stellenangebot ab. Darin suchte er

● Klassenlehrer/in (m/w)

● Fachlehrer/in Mathe/Physik (m/w) (volles Deputat und Teildeputat)

● Fachlehrer/in Englisch (Ober- und Unterstufe) (m/w) (Teildeputat)

● Fachlehrer/in Biologie/Chemie/Geographie (m/w) (Teildeputat)

● Fachlehrerin Sport (w)

●Fachlehrer/in Technologie 11. Klasse (m/w) (4 Stunden)

● Fachlehrer/in Eurythmie (m/w) (6-9 Stunden).

Der Kläger bewarb sich am 13.06.2017 auf die Stelle der Sportlehrerin.

Unter dem 19.06.2017 teilte der Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

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