LAG Hamm - Urteil vom 30.08.2017
15 Sa 800/16
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1131/15

Rechtliche Einordnung einer Tätigkeit als HandelsvertreterAbgrenzung von abhängiger und selbständiger Beschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 15 Sa 800/16

DRsp Nr. 2020/13343

Rechtliche Einordnung einer Tätigkeit als Handelsvertreter Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Beschäftigung

Der für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit eines Mitarbeiters im Vertrieb ist nicht gegeben, wenn dieser keine festen Arbeitszeiten hat und eine hinreichend enge Einbindung in die betriebliche Organisation nicht feststellbar ist. Dass bei urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten dafür Sorge zu tragen war, dass diese kompensiert wurden und dass der Mitarbeiter an betrieblichen Schulungen teilgenommen hat, spricht nicht entscheidend für eine Arbeitnehmereigenschaft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.01.2016 - 3 Ca 1131/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; BGB § 611a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie um Entgeltansprüche des Klägers.

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2.