LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.09.2021
15 Sa 1095/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 138; MTV für die Brauereien in Niedersachsen/Sachsen-Anhalt/Bremen v. 23.06.2010 § 3 Nr. 5; MTV für die Brauereien in Niedersachsen/Sachsen-Anhalt/Bremen v. 23.06.2010 § 7 Nr. 5.3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 238/19

Rechtliches Gehör als Grundsatz des RechtsstaatsprinzipsUnterschiedliche Nachtarbeitszuschläge als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GGKein Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer bei den tariflichen Zuschlägen für Nachtarbeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 15 Sa 1095/20

DRsp Nr. 2021/16593

Rechtliches Gehör als Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips Unterschiedliche Nachtarbeitszuschläge als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Kein Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer bei den tariflichen Zuschlägen für Nachtarbeit

1. Art. 103 Abs. 1 GG sichert i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm in Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. 2. Nach den tariflichen Regelungen ist ein Zuschlag von 50 % einer Stundenvergütung für Nachtarbeit, dagegen nur 25 % einer Stundenvergütung bei Nachtarbeit im Rahmen einer dritten Wechselschicht vorgesehen. Da die Arbeitnehmer in beiden Fällen vergleichbar sind, liegt eine Ungleichbehandlung vor. 3. Zwischen der Nachtarbeit und der Arbeit in der Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die diese Differenzierung bei der Höhe der Nachtarbeitszuschläge sachlich rechtfertigen könnten. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren Gestaltungsspielraum überschritten.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Hannover vom 27.08.2020 - 2 Ca 238/19 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger