BSG - Beschluß vom 09.04.2003
B 5 RJ 210/02 B
Normen:
SGG § 62 § 153 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 2 RJ 241/01 - 06.08.2002,
SG Gotha - S 11 RJ 1559/99 - 06.02.2001,

Rechtliches Gehör bei nicht erhaltener Anhörungsmitteilung

BSG, Beschluß vom 09.04.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 210/02 B

DRsp Nr. 2003/14198

Rechtliches Gehör bei nicht erhaltener Anhörungsmitteilung

Das Gericht muss wenigstens vor Erlass der ohne mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung, zB durch einen Anruf beim Prozessbevollmächtigten, sich Gewissheit darüber verschaffen, dass allen Beteiligten das Anhörungsschreiben zugegangen ist, wenn der Kläger möglicherweise die Anhörungsmitteilung nach § 154 Abs. 4 S. 2 SGG nicht erhalten hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 62 § 153 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I