Rechtliches Gehör bei nicht erhaltener Anhörungsmitteilung
BSG, Beschluß vom 09.04.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 210/02 B
DRsp Nr. 2003/14198
Rechtliches Gehör bei nicht erhaltener Anhörungsmitteilung
Das Gericht muss wenigstens vor Erlass der ohne mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung, zB durch einen Anruf beim Prozessbevollmächtigten, sich Gewissheit darüber verschaffen, dass allen Beteiligten das Anhörungsschreiben zugegangen ist, wenn der Kläger möglicherweise die Anhörungsmitteilung nach § 154 Abs. 4 S. 2 SGG nicht erhalten hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]