BSG - Urteil vom 12.02.2003
B 9 SB 5/02 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 124 Abs. 1 § 62 § 110 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 227 Abs. 1 § 227 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 4 SB 132/00 - 05.09.2001,
SG Koblenz, vom 18.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Vs 849/98

Rechtliches Gehör bei psychischer Erkrankung des Klägers

BSG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen B 9 SB 5/02 R

DRsp Nr. 2003/8395

Rechtliches Gehör bei psychischer Erkrankung des Klägers

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann es erforderlich machen, die anberaumte mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen, wenn ein unvertretener und psychisch behinderter Beteiligter beantragt oder wenigstens seinen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 124 Abs. 1 § 62 § 110 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 227 Abs. 1 § 227 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers sowie darüber, ob bei ihm eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt.