BSG - Beschluß vom 06.11.1998
B 9 V 90/98 B
Normen:
GG Art. 103 ; SGG § 62 ;

Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 06.11.1998 - Aktenzeichen B 9 V 90/98 B

DRsp Nr. 1999/6634

Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn das Gericht den Vortrag der Beteiligten entgegengenommen hat, so sind die Forderungen des § 62 SGG und des Art. 103 Abs. 1 GG, den Beteiligten zu hören und dessen Vortrag in die gerichtlichen Erwägungen einzubeziehen grundsätzlich erfüllt. In den Entscheidungsgründen muß nicht zu den einzelnen vorgetragenen Fragen Stellung genommen werden, sondern es sind nur die wesentlichen der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen zu behandeln.2. Wenn das Gericht die beantragte Terminsverlegung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe den Bevollmächtigten an der Wahrnehmung des Termins hinderten, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 62 SGG, Art. 103 GG vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 ; SGG § 62 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden. Das ist hier nicht ordnungsgemäß geschehen.