LAG Hamburg, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 37/07
ArbG Hamburg, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 145/06
Rechtliches Gehör; unterlassene Nachfrage
BAG, Beschluß vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 9 AZN 1258/07
DRsp Nr. 2008/12901
Rechtliches Gehör; unterlassene Nachfrage
»1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3ArbGG bedarf die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer schlüssigen und substantiierten Darlegung des entscheidungserheblichen Verstoßes gegen das Recht, sich zur Sache zu äußern.2. Daran mangelt es, wenn der fachkundig vertretene Beschwerdeführer eine unzureichende Information durch das Gericht rügt, er aber selbst in zumutbarer Weise durch Nachfragen oder Beweisanträge die fehlende Information durch das Gericht hätte veranlassen können.«
Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Partei, sich zur Sache zu äußern, und die Pflicht des Gerichts, entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.2. Dieses Recht kann durch das Vorenthalten von Informationen, die das Berufungsgericht außerhalb der Beweisaufnahme (hier: durch ein Telefonat mit dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts) gewonnen und zur Beweiswürdigung genutzt hat, verletzt werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.