BAG - Beschluß vom 20.05.2008
9 AZN 1258/07
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 72a ArbGG 1979 Rechtliches Gehör
AuR 2008, 323
BAGE 126, 346
NJW 2008, 2364
NZA 2008, 839
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 37/07
ArbG Hamburg, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 145/06

Rechtliches Gehör; unterlassene Nachfrage

BAG, Beschluß vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 9 AZN 1258/07

DRsp Nr. 2008/12901

Rechtliches Gehör; unterlassene Nachfrage

»1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG bedarf die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer schlüssigen und substantiierten Darlegung des entscheidungserheblichen Verstoßes gegen das Recht, sich zur Sache zu äußern. 2. Daran mangelt es, wenn der fachkundig vertretene Beschwerdeführer eine unzureichende Information durch das Gericht rügt, er aber selbst in zumutbarer Weise durch Nachfragen oder Beweisanträge die fehlende Information durch das Gericht hätte veranlassen können.«

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Partei, sich zur Sache zu äußern, und die Pflicht des Gerichts, entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 2. Dieses Recht kann durch das Vorenthalten von Informationen, die das Berufungsgericht außerhalb der Beweisaufnahme (hier: durch ein Telefonat mit dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts) gewonnen und zur Beweiswürdigung genutzt hat, verletzt werden.