LAG Hamm - Urteil vom 14.04.2003
7 Sa 1881/02
Normen:
HGB §§ 74 ff. ; BGB §§ 305 ff. (n. F. 2002) ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 43
NZA-RR 2003, 513
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 446/02

Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, ungekündigtes Arbeitsverhältnis, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens, gesetzlich geregelte Inhaltskontrolle, geltungserhaltende Reduktion

LAG Hamm, Urteil vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 1881/02

DRsp Nr. 2003/9524

Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, ungekündigtes Arbeitsverhältnis, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens, gesetzlich geregelte Inhaltskontrolle, geltungserhaltende Reduktion

»1. Mittels Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO kann eine abstrakte Entscheidung über die Gültigkeit/Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht erreicht werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Verbindlichkeitsprüfung die im Verbotszeitraum auszuübende Tätigkeit näher zu kennzeichnen. 2. Auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes verbleibt es bei der gesetzlichen Inhalts-/Wirksamkeitskontrolle der §§ 74 ff. HGB und der hierin beschriebenen geltungserhaltenden Reduktion.«

Normenkette:

HGB §§ 74 ff. ; BGB §§ 305 ff. (n. F. 2002) ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen ihnen am 20.07./14.11.2000 begründete Wettbewerbsvereinbarung dazu geeignet ist, den Kläger während eines Jahres nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zu wettbewerbsfreiem Handeln zu veranlassen.