BAG - Urteil vom 30.11.2016
10 AZR 673/15
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 34
BB 2017, 563
NZA 2017, 468
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1329/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 6377/13

Rechtliches Interesse an der Elementenfeststellungsklage im ZivilprozessFeststellungsinteresse bei der Feststellungsklage im ZivilprozessTeilweise Parallelentscheidung zu BAg - 10 AZR 644/15 - v 30.11.2016

BAG, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 673/15

DRsp Nr. 2017/2734

Rechtliches Interesse an der Elementenfeststellungsklage im Zivilprozess Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage im Zivilprozess Teilweise Parallelentscheidung zu BAg - 10 AZR 644/15 - v 30.11.2016

Orientierungssatz: Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse für eine solche Klage besteht nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2015 - 17 Sa 1329/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 6377/13 - zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 6377/13 - auch im Übrigen abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3;

Tatbestand: