LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2014
5 Sa 406/14
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2242/13

Rechtmäßige Abmahnung bei unterlassener Anzeige einer FolgeerkrankungUnbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten im Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 406/14

DRsp Nr. 2015/2431

Rechtmäßige Abmahnung bei unterlassener Anzeige einer Folgeerkrankung Unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten im Krankheitsfall

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, der Arbeitgeberin unverzüglich sowohl den Eintritt der Erkrankung als auch deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen; die Anzeigepflicht besteht auch bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den mitgeteilten Zeitpunkt hinaus. 2. Verstößt die Arbeitnehmerin gegen ihre Benachrichtigungspflicht im Krankheitsfall, kann die Arbeitgeberin diesen Pflichtverstoß in der Vergangenheit durch eine Abmahnung deutlich zu machen und die Arbeitnehmerin für die Zukunft auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften hinweisen; unverhältnismäßige Nachteile entstehen der Arbeitnehmerin dadurch nicht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Mai 2014, Az. 4 Ca 2242/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung.