LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2021
14 Sa 299/21
Normen:
BMTV Süßwarenindustrie v. 14.05.2007 § 4; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1249/20

Rechtmäßige Differenzierung bei Nachtzuschlägen nach dem BMTV Süßwarenindustrie von 2007Sachliche Differenzierung zwischen Nachtarbeit und NachtschichtarbeitKeine Ungleichbehandlung von Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtarbeitnehmern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 299/21

DRsp Nr. 2022/1281

Rechtmäßige Differenzierung bei Nachtzuschlägen nach dem BMTV Süßwarenindustrie von 2007 Sachliche Differenzierung zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Keine Ungleichbehandlung von Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtarbeitnehmern

Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedlichen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Tenor

1)

Die Berufung der klägerischen Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 11.03.2021 - 4 Ca 1249/20 - wird zurückgewiesen.

2)

Die klägerische Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3)

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BMTV Süßwarenindustrie v. 14.05.2007 § 4; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.

Die klägerische Partei ist seit dem 01.03.1978 bei der Beklagten mit einem Entgelt von zuletzt 16,26 € brutto pro Stunde beschäftigt.