LAG Köln - Urteil vom 13.09.2005
9 Sa 300/05
Normen:
Verordnung zu § 5 SchFG NRW § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4403/04

Rechtmäßiger Ausgleich unterschiedlicher zeitliche Inanspruchnahme von Lehrern durch Erhöhung und Minderung der Pflichtstundenzahl - Entscheidung über individuelle Pflichtstundenzahl kraft Direktionsrecht - Belastungsausgleich durch Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite - Umfang gerichtlicher Nachprüfung

LAG Köln, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 300/05

DRsp Nr. 2006/19904

Rechtmäßiger Ausgleich unterschiedlicher zeitliche Inanspruchnahme von Lehrern durch Erhöhung und Minderung der Pflichtstundenzahl - Entscheidung über individuelle Pflichtstundenzahl kraft Direktionsrecht - Belastungsausgleich durch Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite - Umfang gerichtlicher Nachprüfung

»1. § 3 der VO zu § 5 SchFG i.d.F. vom 22.4.2002, wonach die unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen innerhalb der Schule durch eine Minderung der Pflichtstundenzahl bei besonders belasteten Lehrern und durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei Lehrern ohne derartige Belastungen um bis zu 3 Pflichtstunden ausgeglichen werden kann, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.2. Bei der Entscheidung über die individuelle Pflichtstundenzahl, die der Schulleiter anhand der von der Lehrerkonferenz auf seinen Vorschlag hin beschlossenen Grundsätze trifft, handelt es sich um die Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts.