Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Änderungsschutzklage gegenstandslos ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und die einer Änderungskündigung.
Die am xx. xx. 1973 geborene, unverheiratete, keinen Kindern unterhaltspflichtige und in Berlin wohnende Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. September 1999 (Bl. 4 f d.A.) lautet auszugsweise:
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
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