LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.2017
17 Sa 256/17
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 364/14

Rechtmäßigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 256/17

DRsp Nr. 2018/4743

Rechtmäßigkeit

Wirksame Maßnahme des Direktionsrechts (Umstationierung einer Kabinenmitarbeiterin von Berlin nach Frankfurt am Main)

Die Versetzung der in Berlin, Hamburg und Düsseldorf stationierten Mitarbeiter des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa AG nach Frankfurt am Main entspricht billigem Ermessen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 364/14, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Änderungsschutzklage gegenstandslos ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und die einer Änderungskündigung.

Die am xx. xx. 1973 geborene, unverheiratete, keinen Kindern unterhaltspflichtige und in Berlin wohnende Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. September 1999 (Bl. 4 f d.A.) lautet auszugsweise:

1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung