LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2021
L 12 SB 211/21
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGB IX a.F. § 2 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 3371/18

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer gutachtlichen Anhörung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenVerspätung der Einzahlung des Kostenvorschusses

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen L 12 SB 211/21

DRsp Nr. 2023/3034

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer gutachtlichen Anhörung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Verspätung der Einzahlung des Kostenvorschusses

Ablehnung eines Antrages nach § 109 Abs. SGG bei verspätetem Eingang des Kostenvorschusses.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.09.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGB IX a.F. § 2 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Die 1968 geborene Klägerin beantragte erstmalig am 24.07.2017 beim Beklagten die Feststellung des GdB.

Der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten bewertete in seiner Stellungnahme vom Dezember 2017 nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen die Funktionsbeeinträchtigung der Klägerin auf seelischem Gebiet mit einem Einzel-GdB von 30, die Ohrgeräusche mit einem Einzel-GdB von 10 und die Funktionsbeeinträchtigung beider Füße mit einem weiteren Einzel-GdB von 10 und empfahl einen Gesamt-GdB von 30. Hierauf gestützt stellte der Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2017 den GdB bei der Klägerin mit 30 seit 24.07.2017 fest.