LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.12.2020
L 3 SB 2455/20 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; SGB X § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2021, 704
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 888/19

Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Unterlassung erkennbarer und notwendiger Ermittlungen im Verwaltungsverfahren durch die BehördeKein Verzicht auf Beweismittel aufgrund von Arbeitsbelastung oder PersonalmangelBindung der Verwaltung an Recht und GesetzGeltung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Rahmen sogenannter MassenverfahrenKeine Verlagerung notwendiger Ermittlungen auf das sozialgerichtliche VerfahrenKeine Kostenprivilegierung der Behörde und keine Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen L 3 SB 2455/20 B

DRsp Nr. 2021/942

Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Unterlassung erkennbarer und notwendiger Ermittlungen im Verwaltungsverfahren durch die Behörde Kein Verzicht auf Beweismittel aufgrund von Arbeitsbelastung oder Personalmangel Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Rahmen sogenannter Massenverfahren Keine Verlagerung notwendiger Ermittlungen auf das sozialgerichtliche Verfahren Keine Kostenprivilegierung der Behörde und keine Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren

1. Notwendig sind Ermittlungen im Sinne des § 192 Abs. 4 SGG, wenn sie nach der Amtsermittlungspflicht der Behörde im Sinne der §§ 20 und 21 SGB X nicht nur sinnvoll, sondern unverzichtbar gewesen sind.2. Von einer Erkennbarkeit der Ermittlungen im Sinne des § 192 Abs. 4 SGG ist auszugehen, wenn sich der Behörde ihre Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung beziehungsweise - mangels einer solchen - von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste.3. Wenn verwaltungsseitig bewusst in Kauf genommen wird, dass aus Gründen der Arbeitsersparnis möglicherweise rechtswidrig ein zu hoher GdB festgestellt wird, lässt sich dies nicht mit der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz vereinbaren.