Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem klagenden Insolvenzverwalter ein vollstreckbares Zahlungsgebot für eine Beitragsabfindung als Masseverbindlichkeit erteilen durfte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Fortführung des Unternehmens während der vorläufigen Verwaltung entstanden ist.
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