Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. März 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 1. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2012, mit dem die Beklagte die Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem 1. April 2012 zurückgenommen und erbrachte Leistungen in Höhe von 7.108,50 EUR zurückgefordert hat.
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