LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.02.2019
L 3 AL 12/17
Normen:
SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Halbs. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 21.03.2017

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach dem SGB IIIAnforderungen an die Aufnahme der Selbständigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2019 - Aktenzeichen L 3 AL 12/17

DRsp Nr. 2019/15661

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach dem SGB III Anforderungen an die Aufnahme der Selbständigkeit

Sind zum Zeitpunkt des geplanten Beginns der selbständigen Tätigkeit weder die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen noch in zeitlicher Nähe eine Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgt, war ein Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. März 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Halbs. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 1. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2012, mit dem die Beklagte die Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem 1. April 2012 zurückgenommen und erbrachte Leistungen in Höhe von 7.108,50 EUR zurückgefordert hat.