BSG - Urteil vom 25.05.2018
B 13 R 3/17 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 489
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 92/15
SG Schleswig, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 116/13

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Zahlungsanspruches aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Vergangenheit bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

BSG, Urteil vom 25.05.2018 - Aktenzeichen B 13 R 3/17 R

DRsp Nr. 2018/14778

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Zahlungsanspruches aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Vergangenheit bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Ein atypischer Fall kann vorliegen, wenn bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Rückforderung wegen der zuvor bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die nach Befriedigung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger verbleibende Nachzahlung übersteigt.

1. Wenn eine Erstattungsforderung eines Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beglichen werden kann, besteht besonderer Anlass zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt. 2. In Rechtsprechung und Lehre ist unumstritten, dass das Wort "soll" in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;