LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.12.2016
L 7 R 92/15
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 116/13

Rückwirkende Aufhebung einer RentenauszahlungErzielung von Einkommen oder VermögenRuhen eines SozialleistungsanspruchsSpätere Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 7 R 92/15

DRsp Nr. 2017/1730

Rückwirkende Aufhebung einer Rentenauszahlung Erzielung von Einkommen oder Vermögen Ruhen eines Sozialleistungsanspruchs Spätere Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

1. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X kann auf Konstellationen, in denen die Erzielung von Einkommen oder Vermögen nachträglich nicht zum Wegfall oder zur Minderung, sondern zum Ruhen eines Sozialleistungsanspruchs führt, analog angewandt werden. 2. Die Frage, in welchem Umfang ein Leistungsbezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus einer späteren Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X "Einkommen erzielt", wenn der Rentenversicherungsträger aus dem Nachzahlungsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Auskehrung an den Versicherten Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger ausgleicht, hat grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Mai 2015 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 04. Juli 2012 und 10. August 2012 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 werden aufgehoben, soweit eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.804,81 EUR festgesetzt wurde. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 1;