LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2017
L 5 KA 1476/14
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 45; SGB X § 47; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 7277/11

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 1476/14

DRsp Nr. 2017/2362

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung

Zur Erledigung (auf sonstige Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X), Aufhebung (gemäß § 48 SGB X) und Rücknahme (gemäß § 45 SGB X) von (Alt-)Bescheiden über die Befreiung eines Vertragsarztes von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst wegen Neuregelung der Befreiungsvoraussetzungen in der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Hat sich ein Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung über die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst nicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt, muss er, soll er seine Wirksamkeit verlieren, durch Verwaltungsakt zurückgenommen oder aufgehoben werden. Die Vorschriften des allgemeinen sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (§ 45 SGB X), den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte (§ 47 SGB X) und die Aufhebung von (Dauer-)Verwaltungsakten wegen geänderter Verhältnisse (§ 48 SGB X) sind auf Verwaltungsakte, die die Befreiung eines Vertragsarztes von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst zum Gegenstand haben, anzuwenden.

Tenor