Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 5.8.2021 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind in dem Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der zuvor von dem Sozialgericht bewilligten Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 5.8.2021.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen ist statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ist die Beschwerde zwar ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass die in Rede stehende Mitgliedschaft des Klägers im VdK und das damit verbundene Recht auf eine kostenlose Prozessvertretung für Mitglieder als Vermögen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe zählt (vgl.
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