LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2023
L 8 AL 1648/22
Normen:
SGB III § 95 S. 1 Nr. 1 -4; SGB III § 96; SGB III § 97; SGB III § 98; SGB III §§ 104 ff.; SGB III § 104 Abs. 3; SGB III § 323 Abs. 2; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 56; SGG § 95; SGG § 123; CoronaSchV § 1f Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 900/21

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Anerkennungsbescheides über das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB IIIAnforderungen an die Einbeziehung der Ablehnung von Leistungsanträgen auf Kurzarbeitergeld in das sozialgerichtliche VerfahrenWirksamkeit eines Antrags auf Kurzarbeitergeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2023 - Aktenzeichen L 8 AL 1648/22

DRsp Nr. 2023/14253

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Anerkennungsbescheides über das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III Anforderungen an die Einbeziehung der Ablehnung von Leistungsanträgen auf Kurzarbeitergeld in das sozialgerichtliche Verfahren Wirksamkeit eines Antrags auf Kurzarbeitergeld

1. Die Ablehnung von Leistungsanträgen auf Kurzarbeitergeld wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens über die Aufhebung der Feststellung, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, soweit beide Verwaltungsakte denselben Zeitraum betreffen.2. Der nach § 325 Abs. 3 SGB III erforderliche Antrag auf Kurzarbeitergeld wird als empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er der Bundesagentur für Arbeit zugeht. Der Antragsteller trägt ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III kommt nicht in Betracht.

Tenor