LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2019
L 1 BA 101/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 3 S. 1-2; SGB IV § 28a; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 -4; GmbHG § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1336/17

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines StatusfeststellungsbescheidesKeine Rückwirkung ab Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten des ArbeitgebersFehlen einer Rechtsgrundlage für die Mitteilung von Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse einer GmbH

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2019 - Aktenzeichen L 1 BA 101/18

DRsp Nr. 2020/12759

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Statusfeststellungsbescheides Keine Rückwirkung ab Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten des Arbeitgebers Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Mitteilung von Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse einer GmbH

Eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Verpflichtung, Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse im Hinblick auf eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mitzuteilen, die sich nach dem Erlass eines Statusfeststellungsbescheides ergeben haben, gibt es nicht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Bescheid vom 2. November 2010 mit Wirkung vor dem 23. März 2017 aufgehoben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 3 S. 1-2; SGB IV § 28a; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;