Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Bescheid vom 2. November 2010 mit Wirkung vor dem 23. März 2017 aufgehoben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird zugelassen.
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