LAG Köln - Urteil vom 06.12.2017
11 Sa 111/17
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2585/16

Rechtmäßigkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Anpassung der Betriebsrente an die Entwicklung der gesetzlichen Renten

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 111/17

DRsp Nr. 2018/6109

Rechtmäßigkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Anpassung der Betriebsrente an die Entwicklung der gesetzlichen Renten

Zur vertraglichen Anpassung einer Betriebsrente aufgrund Regelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2016 - 6 Ca 2585/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 2.258,33 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 125,15 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 472,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 39,40 € seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 04.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 625,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 125,15 € seit dem 04.07.2016, dem 02.08.2016, 02.09.2016, dem 05.10.2016 sowie dem 03.11.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.