LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2017
1 Sa 7/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 449/16

Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Sachgrundes der VertretungRechtsmissbrauchskontrolle der Sachgrundbefristung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 7/17

DRsp Nr. 2017/12763

Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Sachgrundes der Vertretung Rechtsmissbrauchskontrolle der Sachgrundbefristung

1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In solchen Fällen ist der Sachgrund der Vertretung nur dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die Stammkraft wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann. 2. Die Rückkehr einer Stammkraft auf den Arbeitsplatz kann jedenfalls aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt auch dann nicht vollständig ausgeschlossen werden, wenn unterstellt werden kann, dass sich der gesundheitliche Zustand der Stammkraft nicht verbessern werde und diese nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand gehen werde, ohne ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Das gilt jedenfalls, solange das Risiko besteht, dass eine volle Erwerbsminderungsrente wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr bewilligt werde und die erkrankte Stammkraft ihre Arbeitsleistung anbieten würde.