BSG - Urteil vom 23.05.2007
B 6 KA 2/06 R
Normen:
EBM-Ä Kap O Abschn III; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 274
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 21/05
SG Kiel, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 615/01

Rechtmäßigkeit der Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf Kostenerstattungen nach Kap O Abschn III EBM-Ä durch den Bewertungsausschuss

BSG, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 2/06 R

DRsp Nr. 2008/344

Rechtmäßigkeit der Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf Kostenerstattungen nach Kap O Abschn III EBM-Ä durch den Bewertungsausschuss

Der Wegfall des 24%igen Aufschlags für Laborleistungen bei Arztpraxen, die bei den abgerechneten Kosten des vertraglichen Anhangs zu Abschnitt O III EBM-Ä eine Gesamtauszahlungssumme von mehr als 6,2 Mio DM im Quartal erzielen, ist rechtmäßig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap O Abschn III; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt höhere Kostenerstattungen für Laborleistungen.

Die klagende Gemeinschaftspraxis, der als Vertragsärzte ausschließlich Ärzte für Laboratoriumsmedizin (im Folgenden: Laborärzte) angehörten, wurde in den Jahren 1999 und 2000 in der Form einer BGB-Gesellschaft betrieben und später in eine andere Rechtsform überführt. Sie wendet sich gegen die von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vorgenommenen Honorarfestsetzungen für die Quartale I bis III/2000 bezüglich eines sog Kostenaufschlages.