LSG Hamburg - Urteil vom 12.12.2019
L 1 KR 130/18
Normen:
SGB V § 4 Abs. 2; SGB V § 9; SGB V § 220 Abs. 1 S. 1; SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 223 Abs. 2; SGB V § 223 Abs. 3; SGB V § 224 S. 2; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 242; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 2067/15

Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungVerfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten als beitragspflichtige Einnahme

LSG Hamburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 130/18

DRsp Nr. 2020/13157

Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten als beitragspflichtige Einnahme

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 4 Abs. 2; SGB V § 9; SGB V § 220 Abs. 1 S. 1; SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 223 Abs. 2; SGB V § 223 Abs. 3; SGB V § 224 S. 2; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 242; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert. In der Zeit vom 14. April 2015 bis 28. Januar 2016 befand sie sich in Elternzeit. Hierfür erhielt sie von der Freien und Hansestadt Hamburg Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz und zwar den Höchstbetrag von 1.800 EUR.

Mit Schreiben vom 1. April 2015 übersandte die beklagte Krankenkasse der Klägerin einen Fragebogen zur Versicherung von Ehe- und Lebenspartnern und eine damit verbundene Einkommensanfrage zur Bemessung der während des Elterngeldbezuges zu zahlenden Beiträge. Diese füllte die Klägerin am 29. April 2015 dahingehend aus, dass ihr Ehemann nicht gesetzlich krankenversichert sei.