LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2023 L 8 BA 373/22
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; EStG § 3 Nr. 15 -16 und Nr. 33; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und S. 2 Nr. 1 Buchst. b); SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und Nr. 3; SvEV § 2; SvEV § 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 2472/20
Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung in der SozialversicherungKeine Berücksichtigung vom Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung gewährter Zusatzleistungen beim beitragspflichtigen EinkommenMaßgeblichkeit einer rechtlichen Abtrennbarkeit und Eigenständigkeit von der Grundvergütung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 373/22
DRsp Nr. 2023/9967
Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung in der SozialversicherungKeine Berücksichtigung vom Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung gewährter Zusatzleistungen beim beitragspflichtigen EinkommenMaßgeblichkeit einer rechtlichen Abtrennbarkeit und Eigenständigkeit von der Grundvergütung
1. Bei der Prüfung, ob von einem Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung gewährte Zusatzleistungen in Gestalt von Internetpauschalen, Kindergartenzuschüssen, Kosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie Restaurantgutscheinen beitragspflichtiges Arbeitseinkommen gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV iVm § 1 § 1 Abs. 1 S. 1 SvEV darstellen, ist auf die arbeitsvertraglich geregelten Entgeltmodalitäten abzustellen. Insofern kommt es nicht auf die davor geltenden Vergütungsmodalitäten an, sondern es sind ausschließlich die im Zeitpunkt des Zuflusses der zu prüfenden Leistungen geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen zu prüfen (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18 -, juris Rdnr. 20 ff.).
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