BSG - Urteil vom 27.05.2008
B 2 U 11/07 R
Normen:
SGB IV § 28e ; SGB VII § 150 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 100, 243
NZS 2009, 396
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 46/06
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 324/04

Rechtmäßigkeit der Beitragshaftung eines Bauunternehmens für rückständige Unfallversicherungsbeiträge

BSG, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen B 2 U 11/07 R

DRsp Nr. 2008/20724

Rechtmäßigkeit der Beitragshaftung eines Bauunternehmens für rückständige Unfallversicherungsbeiträge

Normenkette:

SGB IV § 28e ; SGB VII § 150 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) der Bauwirtschaft die klagende GmbH für rückständige Unfallversicherungsbeiträge der S-GmbH in Haftung nimmt.

Die Klägerin erwirbt und erschließt als Bauträgerunternehmen Grundstücke, plant Bauvorhaben, überwacht die Bauausführung und veräußert schlüsselfertige Wohn- und Geschäftshäuser. Sie ist Mitglied der Verwaltungs-BG, erbringt selbst keine Bauleistungen, verfügt über keine Baumaschinen, beschäftigt keine baugewerblichen Arbeitnehmer und unterliegt nicht dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Baugewerbe.

Nach dem 1. August 2002 beauftragte die Klägerin die S-GmbH im Rahmen von sieben Werkverträgen, Rohbauarbeiten an Bauvorhaben der Klägerin über insgesamt 368.480 Euro auszuführen.