I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) der Bauwirtschaft die klagende GmbH für rückständige Unfallversicherungsbeiträge der S-GmbH in Haftung nimmt.
Die Klägerin erwirbt und erschließt als Bauträgerunternehmen Grundstücke, plant Bauvorhaben, überwacht die Bauausführung und veräußert schlüsselfertige Wohn- und Geschäftshäuser. Sie ist Mitglied der Verwaltungs-BG, erbringt selbst keine Bauleistungen, verfügt über keine Baumaschinen, beschäftigt keine baugewerblichen Arbeitnehmer und unterliegt nicht dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Baugewerbe.
Nach dem 1. August 2002 beauftragte die Klägerin die S-GmbH im Rahmen von sieben Werkverträgen, Rohbauarbeiten an Bauvorhaben der Klägerin über insgesamt 368.480 Euro auszuführen.
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