BSG - Urteil vom 07.07.2020
B 12 R 28/18 R
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 69 Abs. 2; SGB IV § 76 Abs. 1; SGB IV § 76 Abs. 2; AO § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; GG;
Fundstellen:
DStR 2021, 1309
NZS 2021, 236
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 120/18
SG München, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 3530/16

Rechtmäßigkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen auf Beitragsnachforderungen in der SozialversicherungAnforderungen an die Ermittlung des Gesamtbetrags bei Fälligkeit der rückständigen Beiträge in verschiedenen MonatenAnwendung der Abrundungsvorschrift nach Addition der Beiträge

BSG, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen B 12 R 28/18 R

DRsp Nr. 2020/17404

Rechtmäßigkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen auf Beitragsnachforderungen in der Sozialversicherung Anforderungen an die Ermittlung des Gesamtbetrags bei Fälligkeit der rückständigen Beiträge in verschiedenen Monaten Anwendung der Abrundungsvorschrift nach Addition der Beiträge

Bei der Berechnung von Säumniszuschlägen sind alle Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlt hat, zu addieren, bevor der sich daraus ergebende rückständige Gesamtbetrag auf 50 Euro nach unten abgerundet wird.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 41 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 69 Abs. 2; SGB IV § 76 Abs. 1; SGB IV § 76 Abs. 2; AO § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; GG;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Säumniszuschlägen.