LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2018
L 7 BA 120/18
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 3530/16

Säumniszuschläge für BeitragsnachforderungenZweck der Festsetzung von SäumniszuschlägenGesetzlich standardisierter Mindestschadenausgleich

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen L 7 BA 120/18

DRsp Nr. 2018/18673

Säumniszuschläge für Beitragsnachforderungen Zweck der Festsetzung von Säumniszuschlägen Gesetzlich standardisierter Mindestschadenausgleich

1. Zweck der Festsetzung von Säumniszuschlägen ist, der Säumnis bei der Erfüllung von Beitragspflichten entgegenzuwirken und den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadenausgleich zu gewähren.2. Insbesondere soll mit den Säumniszuschlägen sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben und weiterhin soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein zinsloses Darlehen verschafft oder durch verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 41,00 Euro.

Normenkette:

SGB IV § 24 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 41,00 EUR streitig.