BSG - Urteil vom 29.08.2007
B 6 KA 36/06 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 § 85 Abs. 4a S. 3 ; SGG § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 550
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 14/05
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 498/02

Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 36/06 R

DRsp Nr. 2008/1029

Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 in der vertragsärztlichen Versorgung

Der Bewertungsausschuss durfte bei der Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 vorgeben, nur Wechsel von Vertragsärzten von einem Versorgungsbereich in den anderen, nicht aber auf sonstigen Ursachen beruhende Änderungen der Arztzahlen zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 § 85 Abs. 4a S. 3 ; SGG § 75 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe vertragsärztlichen Honorars und hierbei die Rechtmäßigkeit der Aufteilung der Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsanteil.