LAG Köln - Urteil vom 08.11.2017
11 Sa 80/17
Normen:
BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5338/16

Rechtmäßigkeit der Differenzierung von Mitarbeitern mit variablen Gehaltsbestandteilen und denjenigen mit einem festen Jahresgehalt in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 80/17

DRsp Nr. 2018/5005

Rechtmäßigkeit der Differenzierung von Mitarbeitern mit variablen Gehaltsbestandteilen und denjenigen mit einem festen Jahresgehalt in der betrieblichen Altersversorgung

Einzelfall

Es verstößt nicht in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wenn in einer Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung das Ruhegehalt von Arbeitnehmern, die ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten haben, unter Einbeziehung dieser variablen Gehaltsbestandteile berechnet wird, wohingegen dieses bei Mitarbeitern nicht der Fall ist, mit denen neben einem im Voraus in der Höhe festgelegten Jahresgehalt noch zusätzlich die Gewährung einer Variablen zur Gütern vereinbart worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2016 - 11 Ca 5338/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente der Klägerin und dabei um die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens und die Einbeziehung der variablen Vergütung der Klägerin.