LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2023
L 11 KR 2637/20
Normen:
SGB V a.F. § 175 Abs. 4 S. 2 und S. 5-7; SGB V § 194 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 220 Abs. 2 S. 2; SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 242 Abs. 1 S. 1-3; SGB V § 242 Abs. 5; SGB V § 242a; SGB V § 261 Abs. 5; SGB IV § 69 Abs. 4; SGB IV § 70 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 6719/17

Rechtmäßigkeit der Erhebung des Zusatzbeitrags in der gesetzlichen KrankenversicherungGesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen ohne ErmessensspielraumBewertungsspielraum hinsichtlich der Prognose für das Folgejahr

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 2637/20

DRsp Nr. 2023/8910

Rechtmäßigkeit der Erhebung des Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung Gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen ohne Ermessensspielraum Bewertungsspielraum hinsichtlich der Prognose für das Folgejahr

1. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, ist sie gesetzlich verpflichtet, von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben; ein Ermessen steht ihr nicht zu.2. Den Krankenkassen steht ein weiter Bewertungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gedeckt ist, sowie der dabei zu treffenden Prognose zu den Einnahmen und Ausgaben für das Folgejahr zu. Die Gerichte haben die Einschätzungsprärogative der Krankenkasse zu respektieren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V a.F. § 175 Abs. 4 S. 2 und S. 5-7; SGB V § 194 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 220 Abs. 2 S. 2; SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 242 Abs. 1 S. 1-3; SGB V § 242 Abs. 5; SGB V § 242a; SGB V § 261 Abs. 5; SGB IV § 69 Abs. 4; SGB IV § 70 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand