LSG Sachsen - Urteil vom 12.05.2022
L 2 U 27/16
Normen:
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6-7; SGB VII § 162 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; SGB X § 31;
Fundstellen:
NZS 2022, 793
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 84/14

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Beitragspflicht von Trägern eines Freiwilligendienstes aller GenerationenAnforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zur Erhebung eines Beitragszuschlags

LSG Sachsen, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 2 U 27/16

DRsp Nr. 2022/9130

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Beitragspflicht von Trägern eines Freiwilligendienstes aller Generationen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zur Erhebung eines Beitragszuschlags

1. Wenn ein Verwaltungsakt - auch im Zusammenhang mit dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens - eindeutig erkennen lässt, wer ihn erlassen hat, an wen er gerichtet ist und was geregelt werden soll, ist er inhaltlich hinreichend bestimmt. 2. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für eine/n im Freiwilligendienst aller Generationen Tätige/n ergibt sich aus § 2 Abs. 1a SGB VII. 3. Beitragspflichtig für die Zahlung eines Zuschlags gem. § 162 Abs. 1 Satz 1, 3 SGB VII i.V.m. der Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft ist das Unternehmen, für das die/der Versicherte tätig ist oder in einem besonderen, die Versicherung begründenden Verhältnis steht. 4. Da § 136 Abs. 3 SGB VII keine spezielle Zuständigkeit für den Freiwilligendienst aller Generationen enthält, ist auf § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII als Auffangvorschrift abzustellen. Dabei muss in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände geprüft werden, wem die Ableistung des freiwilligen Dienstes unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.