Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG BW).
Der Kläger leistete von Oktober 2003 bis Juni 2004 Grundwehrdienst. Im Wintersemester 2004/2005 nahm er an der beklagten Hochschule ein Studium im Diplomstudiengang Elektro-/Informationstechnik auf, für das er bereits zum Wintersemester 2003/2004 zuglassen worden war, das er aber wegen seiner Einberufung zum Grundwehrdienst zunächst nicht antreten konnte. Er war sodann fortlaufend und noch im Wintersemester 2008/2009 bei der Beklagten eingeschrieben.
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