BVerwG - Urteil vom 15.12.2010
6 C 11.09
Normen:
LHGebG § 3 BW; LHGebG § 5 Abs. 1 BW; LHGebG § 6 BW; LHGebG § 7 Abs. 1 BW; LHGebG § 9 Abs. 4 S. 2, 3 BW; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12a Abs. 1; BAföG § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 S 2554/07

Rechtmäßigkeit der Erhebung von allgemeinen Studiengebühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG BW); Studiengebühren als unüberwindliche soziale Barriere für die Aufnahme eines Studiums; Unterlaufen der mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Förderzwecke mit der Erhebung von allgemeinen Studiengebühren

BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 6 C 11.09

DRsp Nr. 2011/2114

Rechtmäßigkeit der Erhebung von allgemeinen Studiengebühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG BW); Studiengebühren als unüberwindliche soziale Barriere für die Aufnahme eines Studiums; Unterlaufen der mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Förderzwecke mit der Erhebung von allgemeinen Studiengebühren

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

LHGebG § 3 BW; LHGebG § 5 Abs. 1 BW; LHGebG § 6 BW; LHGebG § 7 Abs. 1 BW; LHGebG § 9 Abs. 4 S. 2, 3 BW; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12a Abs. 1; BAföG § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG BW).

Der Kläger leistete von Oktober 2003 bis Juni 2004 Grundwehrdienst. Im Wintersemester 2004/2005 nahm er an der beklagten Hochschule ein Studium im Diplomstudiengang Elektro-/Informationstechnik auf, für das er bereits zum Wintersemester 2003/2004 zuglassen worden war, das er aber wegen seiner Einberufung zum Grundwehrdienst zunächst nicht antreten konnte. Er war sodann fortlaufend und noch im Wintersemester 2008/2009 bei der Beklagten eingeschrieben.