LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2021
L 8 BA 172/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB VI § 2; BGB § 276;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 177/20

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Beitragsforderungen mit Wirkung für die VergangenheitAnforderungen an die unverschuldet fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 172/20 B ER

DRsp Nr. 2022/17033

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Beitragsforderungen mit Wirkung für die Vergangenheit Anforderungen an die unverschuldet fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht

Es ist glaubhaft, dass ein Beitragsschuldner unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge für einen Gesellschafter-Geschäftsführer hat, wenn zwar bereits zuvor Statusfeststellungsverfahren weiterer Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Feststellung von Versicherungspflicht durchgeführt wurden, er aber hieraus nicht zwingend auf eine entsprechende Versicherungs- und Beitragspflicht des Betroffenen schließen musste.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 34 BA 48/21 beim Sozialgericht Köln anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 23.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2021 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge, die auf die Beitragsforderung betreffend BA entfallen, angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.