LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2019
L 5 KA 2858/17
Normen:
SGB V a.F. § 75 Abs. 1 S. 1-2; SGB V a.F. § 105 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 4915/15

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Umlagen zur Finanzierung des ärztlichen Notfalldienstes durch die KV Baden-Württemberg ab dem 01.01.2014Berechtigung zur Errichtung von NotfallpraxenKein Betreiben von Einrichtungen im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 2 SGB V

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen L 5 KA 2858/17

DRsp Nr. 2020/1373

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Umlagen zur Finanzierung des ärztlichen Notfalldienstes durch die KV Baden-Württemberg ab dem 01.01.2014 Berechtigung zur Errichtung von Notfallpraxen Kein Betreiben von Einrichtungen im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 2 SGB V

Die KV Baden-Württemberg ist berechtigt, auf Basis der ab dem 01.01.2014 geltenden Notfalldienstordnung Umlagen (Kopfpauschale, Sicherstellungsumlage, Strukturpauschale) zur Finanzierung des Notfalldienstes zu erheben. Sie war auch berechtigt hierin eine Regelung betr. der Errichtung von Notfallpraxen zu treffen und die konkrete Entscheidung hierüber ihrem Vorstand zu übertragen. Die Herstellung des Benehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 105 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 23.07.2015 war hierfür nicht erforderlich. Ein Betreiben i.S.d. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB V setzte voraus, das die Einrichtung von der Kassenärztlichen Vereinigung mit eigenen Mitteln, mit eigenem Personal und unter eigener Verantwortung geführt worden ist. Das bloße Zur-Verfügung-Stellen der sächlichen und personellen Mittel zur selbstständigen Erbringung des Notfalldienstes durch einen Verein stellt kein Betreiben i.S.d. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.05.2017 wird zurückgewiesen.