LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.02.2017
L 7 SB 70/16 B
Normen:
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 178; ZPO § 180; ZPO § 380; ZPO § 381 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 474/14

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen VerfahrenOrdnungsmäßigkeit der Ladung mittels Postzustellungsurkunde bei Erteilung eines NachsendeauftragsVorliegen einer Nachsendelücke

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen L 7 SB 70/16 B

DRsp Nr. 2017/10551

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren Ordnungsmäßigkeit der Ladung mittels Postzustellungsurkunde bei Erteilung eines Nachsendeauftrags Vorliegen einer "Nachsendelücke"

1. Die Erteilung eines Nachsendeauftrages genügt bei Postzustellungsurkunden nicht, um diese durch die Post nachgesandt zu erhalten. Auf die Nachsendung besteht auch kein Rechtsanspruch. Dies beruht darauf, dass die Zustellung mittels Niederlegung (§§ 178, 180 ZPO) erfolgen kann und daher den Nachsendeauftrag nicht berührt. 2. Im Falle eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen Nichterscheinens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO in Verbindung mit §§ 111, 202 SGG ist der Betroffene im Einzelfall ggf. ausreichend entschuldigt, wenn er für die Zeit des Gerichtstermins einen Nachsendeauftrag erteilt hat und trotz längerer Ortsabwesenheit nicht mit einer gerichtlichen Ladung rechnen konnte. Die "Nachsendelücke" für Postzustellungsurkunden ist bei Nachsendeaufträgen nicht allgemein bekannt. Darauf können sich jedenfalls die Prozessbeteiligten berufen, die keine entsprechenden Hinweise von der Post AG oder dem Gericht erhalten haben.

1. Nach § 380 sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen.