LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2017
L 5 KA 5013/14
Normen:
SGB V § 106a; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008);
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 705/13

Rechtmäßigkeit der Honorarrückforderung für Leistungen des postoperativen Überwachungskomplexes eines Facharztes für Chirurgie nach ambulanten bzw. belegärztlichen Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 5013/14

DRsp Nr. 2017/2568

Rechtmäßigkeit der Honorarrückforderung für Leistungen des postoperativen Überwachungskomplexes eines Facharztes für Chirurgie nach ambulanten bzw. belegärztlichen Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung

Die EBM-konforme Abrechnung von Leistungen des postoperativen Überwachungskomplexes (Abschnitte 31.3 bzw. 36.3 EBM) setzt auch die Einhaltung der (allgemeinen) Abrechnungsbestimmungen in den Präambeln 31.3.1 und 36.3.1 EBM voraus. Die dort (in Nr. 1) bei Leistungserbringung durch mehrere Ärzte (typischerweise Operateur und Anästhesist) vorgeschriebene Abrechnungsvereinbarung muss festlegen, wer im Außenverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung die Leistungen abrechnet (obligatorischer Inhalt); im Innenverhältnis der Ärzte zueinander kann die Abrechnungsvereinbarung (bspw.) Ausgleichszahlungen festlegen (fakultativer Inhalt). Kommt eine Abrechnungsvereinbarung nicht zustande, darf nur der die Leistung (tatsächlich) erbringende Arzt abrechnen; er muss in der Abrechnungssammelerklärung auf das Fehlen der Abrechnungsvereinbarung hinweisen, damit die Kassenärztliche Vereinigung ggf. Vorsorge gegen Doppelabrechnungen treffen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.10.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.